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Amtsrevision zur Haftung des Prokuristen gemäß § 9 Abs 1 BAO
BFG verneint Haftung des Prokuristen als Vertreter im Sinne des § 83 BAO
Das BFG hatte die Rechtsfragen zu entscheiden, ob ein Prokurist, der nach der Aktenlage bei zwei GmbH die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen gesellschaftsintern übernommen hatte, als „zur Vertretung juristischer Personen berufene Person“ im Sinne des § 80 Abs 1 BAO oder – wie von der Abgabenbehörde angenommen – als deren Vertreter im Sinne des § 83 BAO auf Grundlage des § 9 BAO zur Haftung für die nicht einbringlichen Abgaben der Gesellschaften herangezogen werden durfte. Das BFG verneinte dies, die Abgabenbehörde erhob dagegen die Amtsrevision. Die Antwort auf diese Rechtsfragen wird also der VwGH geben.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) war Prokurist von zwei GmbH und nach eigenen Angaben kaufmännischer Leiter und Leiter des Konzernrechnungswesens der Gruppe. Nach den Ausführungen der Abgabenbehörde im Verwaltungsakt soll der Bf „auf Grund seiner Funktion als Prokurist“ für die kaufmännischen und finanziellen Angelegenheiten der GmbH zuständig gewesen und ihm daher die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtung der GmbH oblegen gewesen sein.
Im Jahr 2015 wurde über beide Gesellschaften das Konk...