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AVR 5, Oktober 2024, Seite 237

Beschwerdezinsen bei Entrichtung durch Vorauszahlungen?

AVR 2024/14

§ 205a BAO

Vorauszahlungen können nicht als „Entrichtung“ einer Abgabenschuldigkeit iSd § 205a Abs 1 BAO betrachtet werden.

Sachverhalt: Mit Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2011 vom wurde - infolge hier nicht näher relevanter Beschwerdeverfahren gegen Grundlagenbescheide - die Körperschaftsteuer 2011 der Beschwerdeführerin um ca 3 Mio € herabgesetzt. Aus der Herabsetzung resultierte eine Gutschrift, die auf die Entrichtung der vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer 2011 (ca 22 Mio €) zurückzuführen war. Eine Nachforderung an Körperschaftsteuer 2011 war hingegen - aufgrund der entsprechend hohen Vorauszahlungen - zu keinem Zeitpunkt festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin beantragte infolge der Herabsetzung der Körperschaftsteuer 2011 Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO für den Zeitraum ab Entrichtung der Vorauszahlungen bis zur Bekanntgabe des herabsetzenden Körperschaftsteuerbescheides Gruppe 2011.

Die Abgabenbehörde wies den Antrag ab. Da keine Nachforderung an Körperschaftsteuer festgesetzt worden war, seien die Voraussetzungen einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO und damit auch jene der Festsetzung von Beschwerdezinsen nach § 205a BAO nicht vorgelegen. Die (unstrittige) Entric...

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