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Strittigkeit einer Abgabepflicht steht Verhängung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung einer Offenlegungspflicht nicht entgegen
AVR 2024/13
Dass eine zur Vorlage von Unterlagen aufgeforderte Person die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein, steht der Verpflichtung zur Offenlegung nicht entgegen.
Sachverhalt: Mit Schreiben vom forderte die Abgabenbehörde den revisionswerbenden Verein auf, Unterlagen zum Zweck der Ermittlung des Vorliegens einer Abgabepflicht betreffend Vorarlberger Gästetaxe (§§ 13 ff Vorarlberger Tourismusgesetz) zu übermitteln, wobei die Androhung einer Zwangsstrafe erfolgte. Da der Verein dieser Aufforderung nicht nachkam, verhängte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe. Begründend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin sei der Aufforderung der Abgabenbehörde nicht nachgekommen.
Die Revisionswerberin erhob Beschwerde gegen den Zwangsstrafbescheid und bestritt das Vorliegen einer Abgabepflicht betreffend Gästetaxe, sie sei daher nicht zur Abgabe von Erklärungen nach dem Vorarlberger Tourismusgesetz verpflichtet.
Das LVwG Vorarlberg wies die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Beurteilung des Abgabenschuldners, der Abgabepflicht, der Höhe der allfälligen Abgabe und des Vorliegens eines Befreiungstatbestandes sei es erforderlich gewesen, di...