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Keine Anerkennung einer verdeckten Treuhandvereinbarung
Rückerstattung KESt: Wertpapier-Depotübertragung und Verträge unter nahen Angehörigen
In vorliegender Entscheidung ging es im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapieren um die Frage der Anerkennung einer verdeckten Treuhandvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin (Bf) und ihrem Sohn.
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RV/7103526/2017; Revision nicht zugelassen. | § 97 Abs 1 und Abs 2 EStG; § 24 Abs 1 lit b und lit c, 303 Abs 1 lit b, 114 Abs 1, 119, 138 BAO |
1. Der Fall
Die Bf, vertreten durch ihren Sohn, beantragte am die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 ua aufgrund ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei beantragte die Bf die Berücksichtigung von Kapitalerträgen aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen sowie die Rückerstattung der Kapitalertragssteuer.
Im Wege der Vorhaltbeantwortung wurde eine Aufstellung des Wertpapierdepots Nr 12345 (direktanlage.at) vorgelegt. Dieses stehe seit dem im Eigentum des Sohnes der Bf. Auch hinsichtlich des Abrechnungskontos bestand keine Zeichnungsberechtigung zugunsten der Bf. Aus diesem Grund wurde hinsichtlich aller drei Veranlagungsjahre die Kapitalertragsteuer nicht erstattet. In den Sachbescheidbegründungen wurde ua ausgeführt:
„Die Erstattung der Kapitalertragsteuer ist nur zulässig, für die im ei...