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Die Steuerreportingverordnung des BMF
Im System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §§ 27 f EStG durch den automatischen Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) ist es gesetzlich vorgesehen, dass die Steuerpflichtigen über den erfolgten Steuerabzug und weitere Parameter informiert werden (Bescheinigung). Mit dem AbgÄG 2022 wurde die bestehende Regelung des § 96 Abs 4 EStG ersetzt und vereinheitlicht, weil die gesetzlichen Vorschriften bisher nur ein Mindestausmaß an inhaltlichen Erfordernissen für das Steuerreporting festgelegt haben. In der Praxis haben sich in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Formate eingebürgert, die teilweise für Verwirrungen bei den Steuerpflichtigen gesorgt haben.
Die Neuregelung definiert ausführlich den erforderlichen Inhalt der nunmehr sogenannten „Steuerreportings“ in § 96 Abs 5 EStG und ermächtigt das BMF, eine Durchführungsverordnung zu erlassen, in der neben der Form auch der Prozess zur Ausstellung eines Steuerreportings näher geregelt ist. Aus den Inkrafttretensbestimmungen ergibt sich, dass die SteuerreportingVO bereits mit in Kraft tritt, die Steuerreportings selbst allerdings erst für das Kalenderjahr 2025 nach den Bestimmungen der Verordnung zu erstellen sind. Daher werden die ersten Steuerreportings i...