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Erweiterter Kündigungsschutz im Universitäten-KV verlangt Angabe des Kündigungsgrundes in der schriftlichen Kündigungserklärung
1. Gemäß § 21 Abs 1 KV kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis nach den folgenden Bestimmungen durch Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 22 KV lautet auszugsweise wie folgt: „Abs 1: ArbeitnehmerInnen, die seit 20 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, oder die das 45. Lebensjahr vollendet haben und seit 15 Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben und seit zehn Jahren bei der jeweiligen Universität beschäftigt sind, dürfen nur mit Angabe eines Grundes gekündigt werden. [...] Abs 6: Eine entgegen Abs 2 und Abs 5 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. [...]“
2. Ausgehend vom Wortlaut der relevanten Bestimmungen ergibt sich zunächst aus § 21 Abs 1 KV, dass jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. § 22 Abs 1 KV sieht zusätzlich für bestimmte ArbeitnehmerInnen, zu denen unstrittig auch die Klägerin zählt, einen erweiterten Kündigungsschutz vor. Diese dürfen nur „mit Angabe eines Grundes“ [in Abs 2 taxativ aufgezählt] gekündigt werden.
3. Der KV verlangt daher im Rahmen des erweiterten Kündigungsschutzes nicht nur da...