Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beweislast für Unwirksamkeit der kurzen Kündigungsfrist im KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe trifft den Arbeitnehmer
1. Da der OGH Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmungen des § 1159 Abs 1 bis Abs 4 ABGB idF BGBl I 2017/153 hatte, stellte er mit Beschluss vom , 9 ObA 38/23p, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH. Mit Erkenntnis vom , G 29/2024-12, wies der VfGH diesen Antrag ab. Das Revisionsverfahren ist nun fortzuführen.
2. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage strittig, ob der klagende Arbeitnehmer, der sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 Satz 2 ABGB beruft, die Unwirksamkeit der eine kürzere Kündigungsfrist normierenden Bestimmung des Pkt 21 lit a Satz 2 KV zu behaupten und die insoweit relevanten Tatsachen zu beweisen hat, oder der sich auf die kürzere kollektivvertragliche Kündigungsfrist berufende Arbeitgeber die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Bestimmung des Pkt 21 lit a Satz 2 KV (iVm § 1159 Abs 2 Satz 3 ABGB) und nicht die gesetzliche Bestimmung des § 1159 Abs 2 Satz 2 ABGB im konkreten Fall wegen des Vorliegens einer Saisonbranche anwendbar ist.
3. Im Schrifttum finden sich dazu zahlreiche unterschiedliche Stellungnahmen. Dehn argumentiert, dass die Erklärung eines Kollektivvertrags, die von ihm geregelte Branche sei eine Saisonbranche iSd § 1159 ABGB, nur eine Orientierung sei, aber keine abschließende Richtigkeitsgew...