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Vorschussanspruch bei abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft des Kindes
iFamZ 2022/211
Leitet das Kind seine Flüchtlingseigenschaft und die daraus resultierende Anspruchsberechtigung auf Unterhaltsvorschüsse von der Familienangehörigkeit zu seinem im Heimatstaat Iran verfolgten Vater ab, bleibt der Vorschussanspruch auch dann erhalten, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Vater aufgelöst wird.