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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 287

Vorschussanspruch bei abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft des Kindes

iFamZ 2022/211

§ 2 Abs 1 UVG; § 9 Abs 3 IPRG

Leitet das Kind seine Flüchtlingseigenschaft und die daraus resultierende Anspruchsberechtigung auf Unterhaltsvorschüsse von der Familienangehörigkeit zu seinem im Heimatstaat Iran verfolgten Vater ab, bleibt der Vorschussanspruch auch dann erhalten, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Vater aufgelöst wird.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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