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EuGH: Unterschiedlich hohe Tagegelder für Piloten und Kabinenpersonal stellen keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar
1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 2 Abs 1 lit e und Art 4 Richtlinie 2006/54/EG dahin auszulegen sind, dass zum einen Tagegelder, mit denen bestimmten Arbeitnehmern aufgrund ihrer Dienstreisen entstandene Auslagen pauschal ausgeglichen werden, zu ihrem Entgelt gehören oder vielmehr ihren Arbeitsbedingungen zuzurechnen sind und ob zum anderen eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Höhe solcher Entschädigungen je nachdem, ob sie einer Gruppe von Arbeitnehmern, die überwiegend aus Männern besteht [Piloten], oder einer Gruppe von Arbeitnehmern, die überwiegend aus Frauen besteht [Kabinenpersonal], gewährt werden, eine nach dieser Richtlinie verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
2. Schon aus dem Wortlaut von Art 2 Abs 1 lit e ergibt sich, dass das „Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung nicht nur den Lohn umfasst, sondern auch „alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt“.
3. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass mit den Tagegeldern bestimmte Auslagen pauschal ausgeglichen we...