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ASoK 11, November 2024, Seite 410

Mehrleistungsvergütung auf dem Prüfstand

Bleibt es bei der unterschiedlichen Höhe von Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag?

Remo Sacherer und Jonathan Moritz

Einheitliche Auslösegrenzen für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte in Bezug auf Überstundenzuschläge qualifiziert der EuGH als „Ungleichbehandlung“. Eine „sachliche Rechtfertigung“ verneint der EuGH im vorliegenden Fall. Das österreichische AZG, das den Überstundenzuschlag ebenfalls an einheitliche Auslösegrenzen knüpft, steht vor einer Prüfung.

1. Überblick

Die gegenständliche Entscheidung des KfH Kuratorium ist schon aufgrund des häufigen Referenzierens im Urteilstext als Folgeentscheidung der im Herbst 2023 ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rs Lufthansa CityLine zu qualifizieren. Während sich der EuGH in der Rs Lufthansa CityLine mit einheitlichen Auslösegrenzen in Bezug auf eine Mehrflugdienststundenvergütung beschäftigte, setzte sich der EuGH in der Rs KfH Kuratorium mit der Frage auseinander, ob „eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält“, und - falls diese Frage zu bejahen...

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