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Nichtnennung aller Beteiligten im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO
Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist zu beachten, dass bereits in den erstinstanzlichen Bescheiden über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO eine namentliche Nennung sämtlicher am Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO beteiligter Gesellschafter zu erfolgen hat.
Wurden in den erstinstanzlichen Erstbescheiden über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO lediglich die beteiligten Kommanditisten genannt und diesen Einkünfte bzw Gewinnanteile zugewiesen, wobei jedoch eine Zuteilung von Gewinnanteilen bzw Einkünften an den unbeschränkt haftenden Komplementär unterblieb, sind die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.
Dies insbesondere, da die Änderungsbefugnis des BFG als Rechtsmittelbehörde in der Sache begrenzt ist und es keine erstmalige Einkünfte- bzw Gewinnzuteilung an den bislang nicht berücksichtigten Komplementär vornehmen darf.
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RV/7101795/2017 (keine Veröffentlichung in der Findok gem § 23 Abs 3 BFGG); Revision nicht zugelassen. |
1. Der Fall
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft werden für mehrere Jahre im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemä...