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Zur Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG iZm Treuhand
1. Mit einem Wechsel des Treugebers ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung verbunden. Daher unterliegt bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen die Übertragung der Treugeberstellung ebenfalls der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG.
2. Eine Heilung des Formmangels durch Erfüllung bei Fehlen jeglichen Notariatsakts ist nicht möglich.
3. Bei Beendigung der Treuhandschaft fällt der Geschäftsanteil nicht automatisch an den Treugeber zurück.
4. Liegt weder eine sittenwidrige absichtliche Vereitelung der Form noch eine arglistige Irreführung des Vertragspartners über die Erforderlichkeit der Form vor, so ist die Berufung auf die Formpflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG nicht rechtsmissbräuchlich.
(OLG Wien 13 R 186/22a; LGZ Wien 5 Cg 63/21b-25)
[1] Der Kläger und A E gründeten im Jahr 2004 die e* GmbH, FN *, (im Folgenden: Gesellschaft) mit einer Stammeinlage von 35.000 €, an der beide je zur Hälfte beteiligt waren. Im Jahr 2010 schlossen der Kläger und E als Treugeber mit der U*gesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) als Treuhänderin über ihre jeweiligen 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft entsprechend einer Stammeinlage von je 17.500 € in Notariatsaktsform einen Treuha...