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GesRZ 5, Oktober 2024, Seite 279

ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG-Begriffen

Im August veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Leitlinien (in allen offiziellen EU-Landessprachen), die die Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen regleS. 280 mentieren. Die Leitlinien sollen darauf abzielen, Anleger vor unbegründeten oder übertriebenen Nachhaltigkeitsaussagen in Fondsnamen zu schützen. Den Fondsmanagern sollen andererseits eindeutige Kriterien an die Hand gegeben werden, um beurteilen zu können, ob solche Bezeichnungen in ihren Fondsnamen verwendet werden dürfen. Die Leitlinien treten am in Kraft.

Die von der ESMA veröffentlichten Leitlinien sollen regeln, dass für die Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen ein Mindestschwellenwert von 80 % der Investitionen verwendet werden muss: Ein Fondsname, durch den ein bestimmtes ESG-Anlageziel impliziert wird, soll nur verwendet werden dürfen, wenn mindestens 80 % des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen. Ferner sollen die Leitlinien Ausschlusskriterien regeln. Abhängig vom ESG-bezogenen Begriff, der im Fondsnamen enthalten ist, sollen Investitionen in Unternehmen in gewissen Sektoren ausgeschlossen sein: Kohle, E...

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