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BFGjournal 5, Mai 2023, Seite 159

Tauschbesteuerung bei Sacheinlage einer Immobilie in eine überschuldete GmbH

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner und Lukas Bernwieser

Die Bewertungsbestimmung des § 6 Z 14 lit b EStG 1988 normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch, welcher zivilrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass – ungeachtet der zivilrechtlich vorliegenden Schenkung – einkommensteuerrechtlich beim einbringenden Beschwerdeführer (Bf) Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die GmbH eingebrachten Vermögens anzusetzen sind.

Die in § 30 Abs 1 EStG 1988 genannten privaten Grundstücksveräußerungen umfassen im letzten Satz auch Tauschvorgänge, welche grundsätzlich immer als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge zu werten sind. Daher sind im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorschreibung der Immobilienertragsteuer erfüllt.


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RV/5100501/2020; Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zugelassen, eine ao Revision wurde nicht erhoben.

1. Der Fall

Der Bf übertrug im Wege eines Schenkungsvertrages mittels Notariatsakts im Jahr 2016 eine Immobilie (Grund und Boden samt Gebäude) auf seine ihm zu 100 % gehörende, überschuldete GmbH. An den Bf erging der Einkommensteuerbescheid 2016 am . Zur Schenkung des Gebäudes samt Grund und Boden laut Notariatsakt vom führte da...

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