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Tauschbesteuerung bei Sacheinlage einer Immobilie in eine überschuldete GmbH
Die Bewertungsbestimmung des § 6 Z 14 lit b EStG 1988 normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch, welcher zivilrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass – ungeachtet der zivilrechtlich vorliegenden Schenkung – einkommensteuerrechtlich beim einbringenden Beschwerdeführer (Bf) Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die GmbH eingebrachten Vermögens anzusetzen sind.
Die in § 30 Abs 1 EStG 1988 genannten privaten Grundstücksveräußerungen umfassen im letzten Satz auch Tauschvorgänge, welche grundsätzlich immer als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge zu werten sind. Daher sind im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorschreibung der Immobilienertragsteuer erfüllt.
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RV/5100501/2020; Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zugelassen, eine ao Revision wurde nicht erhoben. |
1. Der Fall
Der Bf übertrug im Wege eines Schenkungsvertrages mittels Notariatsakts im Jahr 2016 eine Immobilie (Grund und Boden samt Gebäude) auf seine ihm zu 100 % gehörende, überschuldete GmbH. An den Bf erging der Einkommensteuerbescheid 2016 am . Zur Schenkung des Gebäudes samt Grund und Boden laut Notariatsakt vom führte da...