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Nichtrückkehrtage i.S.d. Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002
DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 15a Abs. 2 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 2 Abs. 2 Satz 1; KonsVerCHEV § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 2; FGO § 53 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 174
Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV vom verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).
BFH Urt. - I R 37/17 - ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.IR37.17.0
Das Problem: Im streitbefangenen Sachverhalt handelt es sich um einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der als Vizedirektor für eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz tätig war. Der Arbeitsvertrag sah ein wöc...