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Wohnungseigentum - Ausschlussklage
immo aktuell 2024/32
Beauftragt ein Wohnungseigentümer, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist, diese mit der Durchführung von Errichtungs- und/oder Abbrucharbeiten, dann handelt es sich dabei um keine S. 190 Einräumung oder Duldung der Benützung im engeren Sinn des § 36 Abs 3 WEG. Ein für den Ausschluss relevantes Verhalten liegt darin nur, wenn schon die Erteilung der Aufträge durch den Wohnungseigentümer auf einen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch iSd § 36 Abs 1 Z 2 WEG gerichtet ist.
Sachverhalt: [1] [...]
[2] II. Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer, die Beklagte gem § 36 WEG aus der Gemeinschaft auszuschließen, ab.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 € übersteigend und ließ die Revision nicht zu. [...]
Der OGH wies die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurück.
Rechtliche Beurteilung: [...] [13] 2. Der Beurteilung, ob ein Wohnungseigentümer einen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch iSd § 36 Abs 1 Z 2 WEG macht und/oder ob es sich bei einem konkreten Verhalten des Wohnungseigentümers um ein unl...