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Keine Vermittlereigenschaft eines Inkassounternehmens
Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 28 Abs 3, 33 TP 17 GebG; § 59 Abs 5 GSpG.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte gegenüber einer GmbH, die für einen ausländischen Buchmacher Inkassotätigkeiten bei verschiedenen österreichischen Wettvermittlern („Wettcafés“) durchführte, die Wettgebühr und die Glücksspielabgabe fest. Die GmbH sei aufgrund dieser Tätigkeit - infolge der Weiterleitung der Spieleinsätze und -gewinne über ein Treuhandkonto - selbst als Vermittlerin gemäß § 28 Abs 3 GebG bzw § 59 Abs 5 GSpG anzusehen und als Abgabenschuldnerin heranzuziehen.
Das BFG wies die Beschwerde unter Übernahme der Rechtsansicht des Finanzamts ab.
Rechtliche Beurteilung: Die Verpflichtung des Vermittlers, die Gebühr bei Wetten und Glücksspielen unmittelbar zu entrichten, wurde nach den Gesetzesmaterialien eingeführt, um den damaligen Entwicklungen iZm dem wachsenden Angebot von „Offshore“-Anbietern bzw der Verlagerung des Angebots von Wetten ins Ausland entgegenzuwirken.
Als Vermittlung wurden jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrags auf andere Art und Weise definiert.
Eine ...