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SWK 30, 25. Oktober 2024, Seite 1271

Adressaten von Zerlegungsbescheiden und deren Wirksamkeit bei einem unvollständigen Adressatenkreis

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 196, 281 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt erließ einen Zerlegungsbescheid und adressierte diesen an die Österreichischen Bundesforste AG und an eine bestimmte Gemeinde. Im Bescheid wurde der Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit auf 23 namentlich genannte Gemeinden unter Anführung des Flächenanteils (in ha) der jeweiligen Gemeinde und des daraus abgeleiteten „EW-Anteils“ (in Euro) zerlegt. Die Gemeinde, an die der Bescheid adressiert wurde, erhob dagegen Beschwerde.

Das BFG wies die Beschwerde als unzulässig zurück und führte aus, der Zerlegungsbescheid sei nicht gegenüber allen betroffenen Gemeinden ergangen, womit er nicht wirksam geworden sei.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 196 Abs 1 BAO sind Einheitswerte zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen. Der gemäß § 196 Abs 2 BAO zu erlassende Zerlegungsbescheid muss dabei die Höhe des zerlegten Einheitswertes, die Zuteilung der Anteile an die beteiligten Körperschaften sowie die Angabe der Zerlegungsgrundlagen enthalten (§ 196 Abs 3 BAO). Gemäß § 196 Abs 4 BAO hat der Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschafte...

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