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Auslegung von Parteianbringen - durch Geschäftsführer für die GmbH erhobene Beschwerde
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 246 Abs 1, 260 Abs 1 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Gegenüber einer GmbH wurden Zwangsstrafen nach dem WiEReG festgesetzt. In der dagegen erhobenen Beschwerde (zur Steuernummer der GmbH) wurde ausgeführt: „Im Bezug auf den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe [...] erhebe ich, [Name des Geschäftsführers], Einspruch und beantrage deren Reduzierung bzw. Aufhebung.“ Sodann erfolgten nähere Erläuterungen zu gesundheitlichen Problemen des Geschäftsführers, die ihn an der Übermittlung gehindert hätten. Die Beschwerde endete mit: „Als Unvertretener ersuche ich höflichst um Anleitung. [Name des Geschäftsführers].“
Das BFG wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Geschäftsführer im eigenen Namen Beschwerde gegen den an die GmbH ergangenen Bescheid erhoben habe; dazu sei er nicht legitimiert.
Rechtliche Beurteilung: Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine „Beschwerde des [Geschäftsführers]“ zurückgewiesen. Auch in der Zustellverfügung des Beschlusses wurde angeordnet, die Zustellung erfolge an den Geschäftsführer „als beschwerdeführende Partei“.
Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet...