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Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Ermittlung des Jahressechstels
Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 67 Abs 1 und 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein nicht in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger erhielt in den Jahren 2013 und 2014 ausländische Bonuszahlungen für seine in früheren Jahren in Österreich ausgeübte Tätigkeit (aufgrund einer Entsendung). Das Finanzamt berücksichtigte diese Einkünfte beim Jahressechstel nicht.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, laufende Auslandsbezüge, für die nach § 98 Abs 1 Z 4 EStG kein Besteuerungsrecht bestehe, seien nicht in die Sechstelberechnung einzubeziehen.
Rechtliche Beurteilung: Unstrittig ist, dass es sich bei den in den Streitjahren zugeflossenen Einnahmen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, dass der Revisionswerber in den Streitjahren neben den in Österreich zu besteuernden Vorteilen laufende Bezüge von demselben Arbeitgeber erhielt, die allerdings nicht in Österreich zu besteuern waren, sowie, dass es sich bei den in Österreich (anteilig) zu besteuernden Einnahmen („Bonuszahlungen“) um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG handelt.
§ 67 EStG unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften. § 67 EStG sieht auch keine Einschränkung dahin vor,...