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KESt-Abzugsverpflichtung für ausgezahlte Zinsen aus einem Kreditunterbeteiligungsvertrag
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: § 27 Abs 1 Z 2 EStG; § 93 Abs 2 Z 2 und 3 EStG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111); § 93 Abs 2 Z 1 EStG idF AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76).
Sachverhalt und Verfahren: Ein Kreditinstitut wurde zur KESt-Haftung für die Jahre 2007 bis 2013 herangezogen, weil es für Zinserträge aus mit verschiedenen Kunden abgeschlossenen Kreditunterbeteiligungen - Beteiligungen der Kunden an Forderungen aus Krediten mit guter Bonität - keine KESt abgeführt habe. Das Kreditinstitut bestritt das Vorliegen der KESt-Abzugsverpflichtung, weil es sich um keine Geldeinlagen handeln würde.
Das BFG wies die Beschwerde ab und bejahte das Vorliegen von Geldeinlagen.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt vor, die Unterbeteiligungen seien als Beteiligungen nach Art eines stillen Gesellschafters anzusehen, wobei die Bank wirtschaftliche Eigentümerin der Kreditforderungen sei. Die von den Investoren geleisteten Einlagen seien als Verwaltungseinlagen, bei der die Bank das wirtschaftliche Risiko nicht trage, anzusehen.
Voraussetzungen für eine stille Gesellschaft sind ein gemeinsamer Zweck, eine gewinnabhängige Vergütung, eine (allfällige) Teilnahme an Verlusten sowie gewisse ...