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SWK 30, 25. Oktober 2024, Seite 1265

EU-Rechtsakt gegen Entwaldung: Rat für späteren Geltungsbeginn

Die Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem gelten. Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben. Dem hat der Rat am zugestimmt. Sofern auch das Europäische Parlament zustimmt, werden die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung ergeben, daher wie folgt gelten:

  • ab dem für große Marktteilnehmer und Händler;

  • ab dem für Kleinst- und Kleinunternehmen.

Im Kern wird an den bereits bestehenden Vorschriften nichts geändert: Nach wie vor geht es darum, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit so gering wie möglich zu halten, indem nur entwaldungsfreie Produkte (dies betrifft Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Gummi sowie einige ihrer Folgeprodukte) auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden dürfen. Als „entwaldungsfrei“ gelten sie, wenn sie auf Flächen erzeugt wurden, auf denen nach dem keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat.

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