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Meldepflichtverletzung nach § 15 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen. In dem besprochenen Erkenntnis wurde der Tatbegriff dieses Dauerdeliktes bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht erläutert.
1. Der Fall
Mit erfolgte schriftlich die Anmeldung über das Unternehmensserviceportal, damit hatte der Beschuldigte die notwendigen Daten für den Zugang zur Databox der von ihm vertretenen Privatstiftung zur Wahrnehmung der Meldeverpflichtungen zum Wirtschaftlichen Eigentümer Register.
Unbestritten ist zudem, dass der Beschuldigte zwar zu Beginn des Jahres 2021 Einsicht in die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten der Privatstiftung genommen hat, eine Meldung nach § 5 Abs 1 WiEReG, dass keine Änderung eingetreten sei, jedoch bis nach der Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens unterblieben ist.
Die Erinnerung sowie die Festsetzungen von...