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SWK 30, 25. Oktober 2024, Seite 1244

Neue Zuständigkeitsregeln für Vorabentscheidungsersuchen

Einrichtung einer spezialisierten Kammer am EuG

Seit ist nach Änderung der Satzung des EuGH (siehe ABl L vom , VO [EU] 2024/2019 zur Änderung des Protokolls Nr 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union) in den folgenden sechs Materien nunmehr das EuG für Vorabentscheidungen zuständig:

  • gemeinsames Mehrwertsteuersystem,

  • Verbrauchsteuern,

  • Zollkodex,

  • zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur,

  • Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen,

  • System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Am EuG wurde mit Entscheidung der Vollversammlung vom eine spezialisierte Kammer für Vorabentscheidungsersuchen geschaffen. Diese wird unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten und grundsätzlich mit fünf Richtern in wechselnder Besetzung tagen.

Hinweis: Der EuGH bleibt in den zuvor genannten sechs Sachgebieten weiterhin zuständig für Vorabentscheidungsersuchen, wenn diese auch andere Bereiche tangieren bzw eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts einschließlich der GRC, des Völkerrechts oder der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts aufwerfen. Das EuG kann Rechtssachen in seiner Zuständ...

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