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Prüfung der Wirksamkeit einer Auslandszustellung
iFamZ 2024/190
§§ 67, 106 ZPO; Art 2, 5 f HZÜ
(...) [10] Die Revisionsrekurse der Parteien sind wegen des Fehlens von Rsp zur Bindungswirkung eines Zustellungszeugnisses nach dem HZÜ zulässig, aber nicht berechtigt.
[11] Der Revisionsrekurs des Beklagten geht davon aus, dass schon jetzt feststünde, dass eine Zustellung auch nach russischem S. 259 Recht nicht stattgefunden habe, weil ansonsten eine Bestätigung über die rechtswirksame Zustellung seitens des Wirtschaftsgerichts ausgestellt worden wäre. Es sei daher der Beschluss des Erstgerichts (über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) wiederherzustellen.
[12] Auch der Revisionsrekurs der Klägerinnen geht von Entscheidungsreife ohne weitere Erhebungen aus - allerdings mit gegenteiligem Ergebnis - und strebt die Abweisung des Antrags des Beklagten an.
[13] 1.1. Sowohl Österreich als auch Russland sind Vertragspartner des Haager Übereinkommens vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ, BGBl III 2020/137). Die Zustellung richtet sich daher im vorliegenden Fall nach dem HZÜ und erfolgt grundsätzlich über eine - von jedem Vertragsstaat einzurichtende...