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Übergang von Verlustvorträgen: Im UmgrStG gilt eine 10 %-Grenze für die Vergleichbarkeit der Verlustquellen
Die Grenze, ab der eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Z 1 lit c UmgrStG wegen Minderung eines für die „Identifizierung“ einer Einkunftsquelle maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Parameters nicht mehr gegeben ist, wird von einem Teil der Literatur und von der Verwaltungspraxis mit 25 % angegeben. Demnach ist eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben, wenn maßgebliche Parameter auf ein nur 25%iges oder geringeres Ausmaß absinken. Ein anderer Teil der Literatur nimmt das Fehlen der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit erst bei einem Absinken auf 10 % und weniger an.
Dieser Ansicht hat sich das BFG mit Verweis auf , und , nun nochmals angeschlossen. Maßgeblich ist nach Ansicht des BFG nicht das Absinken eines einzigen Parameters auf unter 10 %, sondern das Gesamtbild der unternehmens- bzw branchenbezogenen Parameter.
1. Der Fall
Die verfahrensgegenständliche X-GmbH wurde 1997 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer (Bf) war bis zum Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Mit...