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Zur Höhe des Pflegevermächtnisses
iFamZ 2024/186
Das Pflegevermächtnis genießt aufgrund seines Zwecks wie eine Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang gegenüber den Pflichtteilsansprüchen. Eine anteilige Kürzung des Pflegevermächtnisses gem § 692 ABGB zur Deckung der Pflichtteile bei unzureichender Verlassenschaft und bedingtem Erbantritt kommt nicht in Frage. Reicht die Verlassenschaft bei bedingter Erbantrittserklärung nicht aus, um die Pflichtteilsansprüche und das Pflegevermächtnis zu erfüllen, werden die Pflichtteile und nicht das Pflegevermächtnis gekürzt.
Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidend ist nicht, wie viel der Gepflegte für die Pflegeleistung auf dem Markt aufwenden hätte müssen, sondern wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre.
[1] Die Klägerin ist eine Tochter der 2018 verstorbenen Erblasserin. Der Nachlass wurde ihrer Schwester nach Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 2006 eingeantwortet. Der Beklagte ist der eingeantwortete Alleinerbe der während des Verfahrens verstorbenen Schwester der Klägerin.
[2] Die Schwester der Klägerin...