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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 244

Antrag auf einstweilige Verfügung zur Sicherung der Kreditratenzahlung

iFamZ 2024/181

Astrid Deixler-Hübner

§ 382 Z 8 lit b Fall 2 EO

Im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens kann gem § 382 Z 8 lit b Fall 2 EO eine einstweilige Verfügung erlassen werden, um die Ehewohnung als Bestandteil der Aufteilungsmasse nach den §§ 81 ff EheG zu sichern. Eine solche Verfügung sichert nicht bestimmte Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gem §§ 81 ff EheG, wobei der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist, dass ohne diese die wertmäßige Befriedigung des Aufteilungsanspruchs mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt oder erheblich erschwert würde. Eine konkrete Anspruchsgefährdung liegt etwa vor, wenn Kreditrückzahlungen eingestellt werden und die Bank bereits eine Hypothekarklage angekündigt hatte, sodass die Zwangsversteigerung der Ehewohnung droht.

(...) Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren anhängig.

Über (Eventual-)Antrag der Klägerin verpflichteten die Vorinstanzen den Beklagten nach § 382 Z 8 lit b Fall 2 EO - zwecks Sicherung der Ehewohnung als Bestandteil der Aufteilungsmasse - bis zur rechtskrä...

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