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Zwangsmittel zur Durchsetzung des Kontaktrechts
iFamZ 2024/167
Bei den Zwangsmaßnahmen nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zur Durchsetzung eines Kontaktrechts handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen VerS. 227 fügung. Vielmehr dienen diese dazu, dem Kontaktrecht für die Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.
(...) 1.1. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Voraussetzung der Anwendung eines Zwangsmittels ist die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (8 Ob 63/23g); Verschulden ist hierfür nicht erforderlich (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2, § 119 Rz 10; RIS-Justiz RS0007310; 8 Ob 71/16y).
1.2. Bei den Zwangsmaßnahmen nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zur Durchsetzung eines Kontaktrechts handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Vielmehr dienen sie dazu, dem Kontaktrecht für die Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007310 [T2, T7, T10]; 5 Ob 230/21s [Rz 13]). Daher sind solche Zwangsmittel nicht zu verhängen, wenn die Leistung unmöglich geworde...