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DBA D: Formalvoraussetzungen zur KESt-Rückerstattung
Ist die ausländische Körperschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit ihren inländischen Beteiligungserträgen im Inland gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG beschränkt steuerpflichtig, wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 27 Abs 2 Z 1 lit b EStG abgezogen. Das ist nicht ungewöhnlich, da gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG die Kapitalertragsteuer grundsätzlich auf Antrag wieder rückerstattet werden kann. Das BFG hat den Antrag auf KESt-Rückerstattung der ausländischen Körperschaft geprüft und unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung analysiert, welche Nachweise dazu notwendig sind.
1. Der Fall
Die ausländische Beschwerdeführerin war mit den Gewinnanteilen aus zwei inländischen Beteiligungen, mit jeweils unter 10%igem Beteiligungsausmaß - also sogenannte Portfoliodividenden - im Inland beschränkt steuerpflichtig. Eine Befreiung von der KESt war dementsprechend gemäß § 94 Z 2 EStG im konkreten Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund wurde eine 15%ige Quellensteuer gemäß Art 10 Abs 2 lit b DBA D einbehalten. Die ausländische Körperschaft beantragte die Rückerstattung der einbehaltenen KESt und berief sich unmittelbar auf Art 65 Abs 1 lit a AEUV und das Diskriminierungsverbot von ni...