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Entgeltliche Einräumung einer Option; Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
Entscheidung: RV/7104332/2019; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 29 Z 3 EStG 1988.
Die entgeltliche Einräumung eines Rechtes führt nur dann zu Einkünften aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988, wenn es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches zivilrechtlich nicht übertragen werden kann und daher kein Wirtschaftsgut darstellt. Ein Optionsrecht (hier: auf Erwerb eines Rohdachbodens samt dem Recht, das Gebäude aufzustocken) ist durch Abtretung übertragbar, sofern das mit der Option verbundene Gestaltungsrecht und das durch deren Ausübung entstehende Recht gemeinsam übertragen werden. Es handelt sich daher um ein Wirtschaftsgut und damit nicht um eine „Leistung“ iSd § 29 Z 3 EStG 1988.