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Problem der „vergessenen“ Beschwerdevorlage bei nach § 267 BAO zu verbindenden Verfahren
Der vor dem BFG angefochtene (Einkünftefeststellungs-)Bescheid war von mehreren Beschwerdeführern angefochten, sodass diese Beschwerden nach Ansicht des BFG iSd § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden waren. Da jedoch nur ein Teil der Beschwerden dem BFG direkt, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, vorgelegt wurden, hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie rechtskonform sämtliche Beschwerdeverfahren verbunden werden können.
1. Der Fall
Das Finanzamt stellte die Einkünfte einer GmbH & Co KG mit Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO fest und wies diese darin den (ehemaligen) Gesellschaftern zu.
Von diesen (ehemaligen) Gesellschaftern haben insgesamt zwölf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid erhoben und die Direktvorlage an das BFG, somit das Unterlassen einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs 2 BAO, beantragt.
Im Verfahren vor dem BFG hat sich herausgestellt, dass dem BFG nicht sämtliche gegen einen Einkünftefeststellungsbescheid gemäß § 188 BAO gerichtete Bescheidbeschwerden zur Entscheidung vorgelegt wurden. Sieben Beschwerden legte das Finanzamt innerhalb der in § 262 Abs 2 lit b BAO normierten Frist von drei Monaten dem B...