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Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, Aufhebungsbescheid nach § 295 Abs 3 BAO
Wird eine Abgabenfestsetzung zu einem mittels Selbstanzeige einbekannten Mehrbetrag/Verkürzungsbetrag, der als Basis einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG herangezogen wurde, im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert, so ergibt sich nach § 295 Abs 3 BAO die amtswegige Verpflichtung zur Aufhebung des Abgabenerhöhungsbescheides.
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RS/7100068/2022; Revision nicht zugelassen. | § 29 Abs 6 FinStrG, §§ 295 Abs 3, 284 Abs 2 letzter Satz BAO |
1. Der Fall
Die Selbstanzeigerin hat mit Eingabe vom , eingelangt am , gemäß § 284 Abs 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides zu einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG zur Einkommensteuer 2011 erhoben und vorgebracht, dass die der Festsetzung zu Grunde liegende Abgabennachforderung nach dem Erkenntnis des ) weggefallen sei. Sie habe am den Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbescheides vom nach § 295 Abs 3 iVm § 209a Abs 2 BAO gestellt. Die Entscheidungsfrist sei demnach abgelaufen und Säumigkeit eingetreten.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entschei...