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BFGjournal 1, Jänner 2023, Seite 27

Verstoß gegen die Entscheidungssperre des § 300 Abs 1 BAO durch einen Berichtigungsbescheid

Martin Holzapfel

Gemäß § 300 Abs 1 BAO sind Abänderungen oder Aufhebungen von beim VwG angefochtenen Bescheiden und allfälligen Beschwerdevorentscheidungen ab Eintritt der Entscheidungssperre absolut nichtig. Das BFG hatte zu beurteilen, ob ein Nachholen der Bescheidbegründung durch eine Berichtigung gemäß § 293 BAO die Entscheidungssperre ebenfalls verletzen kann.


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RV/7100860/2022; Revision nicht zugelassen.

1. Der Fall

Das Finanzamt hob den bisherigen Einkommensteuerbescheid 2019 mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom auf. Die Begründung beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 299 BAO. Konkrete Aufhebungsgründe und Ausführungen zur Ermessensübung enthielt der Bescheid hingegen nicht. Am selben Tag erging auch ein neuer Einkommensteuerbescheid 2019.

Der Abgabepflichtige erhob daraufhin Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid und den neuen Sachbescheid. Er beantragte gemäß § 262 Abs 2 BAO das Unterbleiben der Erlassung einer BVE und die Vorlage der Beschwerde an das BFG binnen drei Monaten. Am – somit nach Einlangen der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid – erließ das Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO, mit dem es die Begründung des Aufhebungsbescheides wie folgt ergänzte:

„Da die in der ...

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