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Unzulässigkeit einer „Pro forma“-Bescheidbeschwerde
Die prozessualen Voraussetzungen für das Ergreifen des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde sind vielseitig. Das BFG hat nicht nur begründungslose Beschwerden zu bearbeiten: im hier beschriebenen Fall wurde das Beschwerdebegehren von der Beschwerdeführerin (Bf) bereits dem Grunde nach relativiert. Das BFG hat den Unzulässigkeitsausspruch gem § 260 Abs 1 lit a BAO mit einer Analyse der Anfechtungserklärung und der (Aus-)Wirkungen der Erhebung eines bedingten Rechtsmittels begründet.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Partei wandte sich an das BFG mit der Frage, ob sie zur Antragsstellung der Vergütung der Normverbrauchsabgabe berechtigt sei und ob ihr die begehrte Vergütung zustehe. Das Beschwerdebegehren wurde durch die Bf jedoch nicht unbedingt gestellt, da „offengelegt“ wurde, dass zur selben Angelegenheit – unter einem anderen Steuersubjekt und somit in einer anderen Gerichtsabteilung des BFG anhängig – dieselbe Vergütung beantragt wurde. Es wurde in der Beschwerde Folgendes festgehalten: „dass die Vergütung nur einmal angestrebt wird und somit wenn einem der beiden Schreiben stattgegeben wird, das jeweils andere hinfällig ist."