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Haftung Kommunalsteuer – Berechnung der Gläubigergleichbehandlung nunmehr zeitraumbezogen
Entscheidung: RV/7400130/2021; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 6a KommStG 1993.
Aufgrund der Änderung der VwGH-Judikatur zur Berechnung der Gläubigergleichbehandlung betreffend Kommunalsteuer im Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0067, kommt eine Ermittlung der liquiden Mittel lediglich im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr in Betracht, sondern ist nach der bisherigen Judikatur des VwGH zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (zB ) auf die Zeiträume der jeweiligen Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen.