Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Postenlauf gem § 108 Abs 4 BAO bei Paketdienst
Die Beschwerdefrist gegen Abgabenbescheide beträgt gem § 245 Abs 1 BAO einen Monat. Die Tage des Postenlaufes werden gem § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Eine Beschwerde gilt daher auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn sie zwar nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangt, aber fristgerecht und (behandlungs-)wirksam der Post übergeben wurde.
In einem Rechtsmittelverfahren war die Frage zu klären, ob dieses Postenlaufprivileg auch dann gilt, wenn die Beförderung der Briefsendung nicht durch die Post (die Österreichische Post AG) erfolgt, weil der Einschreiter damit einen Postdiensteanbieter beauftragt.
1. Der Fall
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) erhob mit ihrer undatierten und am Dienstag, den , beim Zollamt eingelangten Eingabe das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Bescheid des Zollamtes Österreich. Die Beförderung dieses Schriftsatzes erfolgte nicht per Post. Die Bf beauftragte hierzu vielmehr eine Spedition, die ihrerseits die Briefsendung einem Paketdienst (einem Postdiensteanbieter gem § 3 Z 3 Postmarktgesetz) übergab.
Außer Streit steht, dass die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Besche...