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Die Bescheidbezeichnung als Spruchbestandteil
Bei der Angabe des Bescheidadressaten im Spruch eines Bescheides behält die höchstgerichtliche Judikatur die strenge, formalgetreue Linie bei. Auch der genauen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in einer Rechtsmittelentscheidung kommt wegen der damit vorgenommenen formalen Umschreibung der Sache des Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu.
Nun ist in einem aktuellen Fall zum kleinen Glücksspiel die Frage an den VwGH herangetragen worden, wann der angefochtene Bescheid im Spruch eines Erkenntnisses hinreichend bezeichnet ist und ob es sich bei einem Spruchfehler hinsichtlich des Datums und der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides gem § 280 Abs 1 lit c BAO um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
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RV/7400095/2018; Ra 2020/15/0131; Revision nicht zugelassen. | §§ 93 Abs 2, 280 Abs 1 lit c BAO; § 28 Abs 3 VwGG; § 133 Abs 4 B-VG |
1. Der Fall
Zum BFG kam ein zu beurteilender Sachverhalt zum kleinen Glücksspiel und der fraglichen Einordnung von technischen Geräten als Glücksspielautomaten. Das BFG hat umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, Zeugen einvernommen und eine mündliche Verhandlung abgehalten. Im schriftlich ergangenen Erkenntnis wurde die Abgabe und der Zeitraum angeführt, sowie das Da...