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BFGjournal 11-12, Dezember 2022, Seite 365

Zur Zuständigkeit des ehemaligen Beschäftigungsstaates für Familienleistungen bei Rentenbezug und Anerkennung von Rechtfertigungsgründen bei Rückforderungen

Silvia Gebhart

Mit Beschluss des BFG wurden dem EuGH Fragen zur Zuständigkeit des ehemaligen Beschäftigungsstaates für Familienleistungen bei Rentenbezug, zur Bestimmung der Rangordnung der beteiligten Mitgliedstaaten und zur Rechtmäßigkeit von Rückforderungen von Familienbeihilfe mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Beantwortung des EuGH zum ersten Fragenkomplex bestätigt die Rechtsprechungspraxis im BFG, die mit Erkenntnis , gegen die Judikaturlinie des BFG begründet wurde: Der ehemalige Beschäftigungsstaat ist als Rentenstaat nachrangig zur Leistung der Differenzzahlung verpflichtet.

Zur zweiten Frage führte der EuGH aus, dass die unionsrechtlichen Kollisionsregeln in jenen Fällen, in denen im anderen Mitgliedstaat kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, nicht anzuwenden sind. Zur dritten Frage gab der EuGH Voraussetzungen bekannt, unter denen eine Rückforderung vom „anderen Elternteil“ zu unterbleiben hat.


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Rs C-199/21; RE/7100001/21.
Art 68 VO 883/2004, Art 60 Abs 1 Satz 3 DurchführungsVO 987/2009, § 2a, 26 Abs 1 FLAG 1967

1. Der Fall

Der aus Polen gebürtige Beschwerdeführer (Bf) besaß seit 2011 die österr...

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