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BFGjournal 11-12, Dezember 2022, Seite 354

Einbringung eines IT-Betriebes als EPU: richtige Einbringungsbilanz und Ausschüttungsfiktion

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner und Lukas Bernwieser

Wenn die belangte Behörde bei der Ermittlung der Ausschüttungsfiktion von den Werten laut der von der Beschwerdeführerin (Bf) vorgelegten Einbringungsbilanz ausgeht, so lässt sich darin keine Rechtswidrigkeit erblicken. Die besagte Einbringungsbilanz vom bildet einen integrierenden Bestandteil des Einbringungsvertrages vom und wurde auch zu keinem Zeitpunkt berichtigt. Grundsätzlich impliziert die gebotene Buchwertfortführung bei Übernahme die Richtigkeit der in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen Wertansätze.

Der Bf wurde im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben, den Nachweis zu führen, dass die Einbringungsbilanz fehlerbehaftet sei und demnach zu berichtigen wäre. Ein derartiger Nachweis wurde allerdings in keiner Verfahrenslage erbracht. Ebenso wenig wurde dem Gericht eine berichtigte Einbringungsbilanz vorgelegt.

Tatsächliche oder vorbehaltende Entnahmen unterliegen gemäß § 18 Abs 2 UmgrStG bei der übernehmenden Körperschaft insoweit einer Ausschüttungsfiktion, als sie zu einem Absinken des Buchwertes des einzubringenden Vermögens unter dem Nullstand führen oder bei Vorliegen eines negativen Buchwertes diesen erhöhen. Bei der Ermittlung der fingierten Ausschüttung sind alle rück...

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