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BFGjournal 11-12, Dezember 2022, Seite 349

Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Wolfgang Ryda

Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH erfüllen Kosten, die einem rechtskräftig Freigesprochenen aus dem Strafprozess erwachsen sind, den Tatbestand der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs 3 EStG und können demnach als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Selbiges muss für eine aus einem freiwillig eingegangenen Zivilprozess erwachsende Gerichtsgebühr gelten, wenn die Aufteilung des ehelichen Vermögens vom Strafgericht als Vorfrage dieses Prozesses betrachtet wird bzw der Ausgang des Zivilprozesses schlussendlich in die Rechtskraft des Freispruches der Beschwerdeführerin vom Vorwurf mutmaßlich im Familienkreis begangener Vermögensdelikte mündet.


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RV/7105450/2017; Revision nicht zugelassen.

1. Der Fall

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte die Beschwerdeführerin – via Vorlage entsprechender, ua auch die Verausgabung im Jahr 2014 dartuender Beilagen – Anwaltskosten von 9.710,83 Euro bzw Gerichtsgebühren von 514 Euro für S. 350ein unter 1 protokolliertes Strafverfahren sowie eine auf den Betrag von 313 Euro lautende Gerichtsgebühr für ein beim BG Y unter 2 protokolliertes Aufteilungsverfahren unter der Rubrik „sonstige außergewöhnliche Belastung“ geltend. Mit ...

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