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Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Cum-/Ex-Geschäften
Im vorliegenden Fall vor dem VwGH war strittig, zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an inländischen Aktien auf den Aktienkäufer übergehen muss, damit dieser als Abgabenschuldner für Zwecke einer Quellensteuerrückerstattung gem § 240 Abs 3 BAO gilt.
Im Ergebnis entschied das Höchstgericht, dass auf das wirtschaftliche Eigentum zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung abzustellen ist. Ob das wirtschaftliche Eigentum mit Abschluss der schuldrechtlichen Kaufvereinbarung oder mit der Einlieferung der Aktien in das Depot übergeht, ließ der VwGH offen.
1. Der Fall
Eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft (Rw) beantragte gem Art 10 DBA Vereinigte Arabische Emirate iVm § 240 Abs 3 BAO die Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer (KESt), die auf ihre inländischen Dividendeneinkünfte erhoben worden sei. Nach Ergänzungsansuchen des Finanzamts gab die Rw bekannt, dass die gegenständlichen Aktien außerbörslich (OTC) über Broker von einem unbekannten Verkäufer erworben, via Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) gesettelt und von der Depotbank ...