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Progressionsvorbehalt: uneingeschränkte Anwendung bei unbeschränkter Steuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, sind gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig. Einkünfte, die gemäß einer Zuteilungsregel im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (idF DBA) einem ausländischen Staat zugerechnet werden, sind von der inländischen Besteuerung grundsätzlich unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu befreien.
Allerdings sind die im Inland erzielten Einkünfte gemäß der Anwendung des DBA im Inland zu versteuern. Vor dem Bundesfinanzgericht (idF BFG) wurde nun die Frage geklärt, ob auf die inländischen Einkünfte auch dann der Progressionsvorbehalt anwendbar ist, wenn die natürliche Person im Ausland ansässig ist.
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Ra 2021/13/0067; RV/7100347/2021; Revision nicht zugelassen. | § 1 Abs 2 EStG 1988, Art 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl III Nr 96/2009 (idF DBA-Türkei); Art 22 DBA Türkei |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) war im Inland aufgrund eines Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig und lukrierte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im In- und Ausland, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Inland. Im Zuge der ...