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Ablehnungsantrag wegen angeblicher Befangenheit
Gemäß § 268 Abs 1 BAO steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Wenn der/die zuständige Einzelrichter/in lediglich in einem Beschluss zu erkennen gab, dass er/sie bei unveränderter Sachlage der Rechtsmeinung des VwGH zu folgen beabsichtigt, kann dies jedoch noch keinen Befangenheitsgrund darstellen. Auch die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den/die Richter/in bildet per se noch keinen Ablehnungsgrund.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) behauptete, sein Steuerberater habe am Berufung gegen seine Bescheide betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen vom erhoben und diese rechtzeitig am per Post an das Finanzamt geschickt. Am sei die Berufung auch per E-Mail an ebendieses Finanzamt übermittelt worden. Bis dato sei noch nicht über diese Berufung entschieden worden.
Am wurde die Säumnisbeschwerde beim Finanzamt eingebracht. Diese wurde am an das BFG weitergeleitet und nach der Geschäftsverteilung des BFG 2020 der Geri...