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DBA: Tragweite des Kausalitätsprinzips bei Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: Art 15 und Art 23 Abs 2 lit c DBA Frankreich.
Es steht außer Zweifel, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zusteht, der nach dem Kausalitätsprinzip Frankreich ist. Der in Art 23 Abs 2 lit c DBA Frankreich vorgesehene Progressionsvorbehalt greift aber eben genau dann im Ansässigkeitsstaat, wenn das Besteuerungsrecht - hier nach Art 15 DBA Frankreich - dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird.