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BFGjournal 10, Oktober 2022, Seite 325

DBA: Tragweite des Kausalitätsprinzips bei Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Entscheidung: RV/7102144/2021; Revision nicht zugelassen.

Norm: Art 15 und Art 23 Abs 2 lit c DBA Frankreich.

Es steht außer Zweifel, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zusteht, der nach dem Kausalitätsprinzip Frankreich ist. Der in Art 23 Abs 2 lit c DBA Frankreich vorgesehene Progressionsvorbehalt greift aber eben genau dann im Ansässigkeitsstaat, wenn das Besteuerungsrecht – hier nach Art 15 DBA Frankreich – dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird.

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