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Parkometerabgabepflicht und Aufladen von Elektrofahrzeugen in einer E-Ladezone
Bindung des BFG an die Entscheidung betreffend Halteverbot
Dem § 54 Abs 5 StVO 1960 wurde mit der 28. StVO-Novelle, BGBl I Nr 6/2017, eine lit m angefügt. Darin erfolgte die Einführung einer neuen Zusatztafel, die – unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ angebracht – anzeigt, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs gilt. Den Gesetzesmaterialien ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine Förderung der Elektromobilität sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert sei und mit Hilfe der neuen Zusatztafel ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden solle.
Mit einer stetig steigenden Zahl von Elektrofahrzeugen und E-Ladezonen ist auch mit einer Zunahme damit verbundener Strafverfahren betreffend die Parkometerabgabepflicht zu rechnen.
Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich anhand einer aktuellen Entscheidung des BFG mit den Auswirkungen einer E-Ladezone auf die Parkometerabgabepflicht und damit verbundenen „technischen“ Aspekten.
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RV/7500521/2021; Revision nicht zugelassen. | § 38 AVG, § 24 VStG, § 54 Abs 5 lit m StVO |
1. Der Fall
Dem Beschwerdeführer (Bf) war mit Straferkenntnis der belangten Behörde angela...