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Kein Missbrauch – Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen und hoher unbarer Entnahme
Rechtssatz (nicht amtlich): Bis zum AbgÄG 2005 bestand hinsichtlich des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG ein großer Gestaltungsspielraum, dessen bloße Ausnützung für sich noch keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nach § 22 BAO darstellt. Im Gestaltungsspielraum des UmgrStG vor AbgÄG 2005 stand es der Beschwerdeführerin (Bf) daher grundsätzlich frei, den branchengleichen Kapitalanteil als Sonderbetriebsvermögen einzubuchen – unabhängig davon, ob dieses gewillkürtes oder notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellte – und in weiterer Folge in die Bf miteinzubringen sowie unbare Entnahmen nach den im Streitzeitraum geltenden Vorschriften des § 16 UmgrStG einzustellen.
1. Der Fall
Mit Einbringungsvertrag vom wurden Teilbetriebe der A GmbH (Erdbau- und Erdbewegungsbetrieb, Transportbetrieb, Baumaschinenverleih und Handelsbetrieb für Rohstoffe und Sand) in die am gegründete D GmbH eingebracht, die in weiterer Folge gemäß § 5 UmwG in die C GmbH & Co KG errichtend umgewandelt wurde. Die C GmbH & Co KG ist im Geschäftszweig Erdbau, Sand- und Schottergewinnung tätig.
S. 313Mit Schreiben vom legte di...