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Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994
Entgeltliche Überlassung eines Wohngebäudes durch eine GmbH an eine ihr nahestehende Person zu deren Wohnzwecken
Das BFG hat jüngst mit Erkenntnis vom , RV/2101231/2020, zum dritten Mal in einem Beschwerdefall entschieden, in dem es wegen der geltend gemachten Vorsteuern von 218.786 Euro strittig war, ob die entgeltliche Überlassung eines Wohngebäudes durch eine GmbH an eine ihr nahestehende Person zu deren Wohnzwecken als eine verdeckte Ausschüttung „an der Wurzel“, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 führt („zweiter Fall“ iSd des VwGH-Erkenntnisses vom , Ra 2020/15/0004), einzustufen ist.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende GmbH hatte ab Herbst 2006 auf einem von mehreren neu erworbenen Grundstücken (Gesamtflächenausmaß von 2.409 m2) laut Baubewilligung ein „Einfamilienwohnhaus“ und zwei Pkw-Abstellplätze errichtet. Das Gebäude besteht aus einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss (mit den zwei Pkw-Abstellplätzen) und einem Obergeschoss (etwa 250 m2) in moderner Architektenbauweise mit Außenwänden aus Stahlbeton (mit Aluminiumverkleidung), Holzriegeln und Glas sowie einer Dachkonstruktion aus Holz. Es verfügt über einen (aufgrund der Hangneigung unter dem Gebäude liegenden) Außenpool.
Die (anteiligen) Grundstückskosten ...