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Ernsthaftes Bemühen schließt Liebhaberei aus
Das Leben ist (k)ein Ponyhof: Liebhaberei bei einer Pferdepension
Verursacht das Betreiben einer Pferdepension Verluste, ist nicht ohne weitere Prüfung von Liebhaberei auszugehen. Das BFG ergänzt Kriterien zu § 2 Abs 1 Z 4 Liebhabereiverordnung 1993 (LVO): Rechtzeitig ergriffenes marktgerechtes Verhalten kann als Bemühen gewertet und die Gesamtgewinnerzielungsabsicht stützen. Neu ist, dass das Gericht eine Betrachtung ex ante hervorhebt.
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RV/3100321/2019; Revision nicht zugelassen. | § 23 EStG, § 1, 2 Abs 1, 3 LVO |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) betrieb neben anderen Einkünften seit eine Pferdepension mit einer Gesamtkapazität von dreizehn Pferdeeinstellplätzen (Pferdeboxen), wovon zwölf zur Verpachtung vorgesehen waren. Über die Jahre konnten hingegen gleichzeitig nur acht Pferdeboxen vermietet werden. Umsatzsteigerungen sollten über Reitunterrichtsstunden sowie –ausflüge in Kooperation mit einem naheliegenden Hotel erzielt werden. Auch wurde regelmäßig Werbung über Einschalungen sowie Postwurfsendungen betrieben. Zur Bewirtschaftung standen Flächen unentgeltlich zu Verfügung bzw wurden im Jahr 2007 Grundstücke käuflich erworben und zugepachtet. Das Futtermittel wurde jedoch käuflich erworben.
Entgegen der Prognoserechnungen aus 2007 und 2011 – in denen von Gewinnen ab 2012 ausg...